Der Bundesfinanzhof entschied, dass Verlustverrechnungsbeschränkungen bei Termingeschäften und Kapitaleinkünften verfassungswidrig sind. Die Regelung stelle eine doppelte Ungleichbehandlung der Steuerzahler dar, die mit dem Gleichheitsgebot nach dem Grundgesetz nicht vereinbar sei.
Das Niedersächsische Finanzgericht entschied entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung, wonach Aufwendungen für eine Verabschiedungsveranstaltung eines Arbeitnehmers insgesamt als Arbeitslohn zu behandeln sind, wenn sie die Freigrenze von 110 Euro pro Teilnehmer überschreiten.
Der Bundesfinanzhof hat kürzlich geklärt, ob der Pauschalsteuersatz von 25 % auf solche Veranstaltungen angewendet werden darf, die zwar gesellschaftlichen Charakter haben, aber nicht allen Betriebsangehörigen offensteht.
Der Bundesfinanzminister hatte es angekündigt, aber das Zweite Jahressteuergesetz 2024 kam überraschend. Es soll sich der vielfältigen Herausforderungen annehmen, die mit den im Jahressteuergesetz 2024 enthaltenen Maßnahmen noch nicht bewältigt werden können.
In der aktuelle Ausgabe finden sie folgende Themen:
- Verlustverrechnungsbeschränkungen bei Termingeschäften und Kapitaleinkünften verfassungswidrig
- „Wasch-Service“-Kosten sind keine haushaltsnahen Dienstleistungen
- Aufwendungen für eine Feier anlässlich einer Arbeitnehmer-Verabschiedung können im überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers sein
- Pauschalbesteuerung von Veranstaltungen die nicht allen Arbeitnehmer offenstehen
- Steuerbegünstigte Zuwendungen an Arbeitnehmer: Beiträge zu einer Gruppenunfallversicherung
- Verdeckte Gewinnausschüttung: Irrtümliche Zuwendung und Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis
- Zweites Jahressteuergesetz 2024 – Referentenentwurf
- Neuerungen beim Elterngeld
- Neuregelungen für den Kleinunternehmer
- Die E-Rechnung kommt
- Gesetz zur Arbeitszeiterfassung: Zeitpunkt unklar
- Durchschnittssatz für Landwirte sinkt auf 7,8 Prozent
- Künstlersozialversicherung bleibt im Jahr 2025 bei 5 Prozent