Der Bundesfinanzhof hat in seinem Ablehnungsbeschluss vom 29.03.2022 gegen eine Nichtzulassungsbeschwerde seine Rechtsprechung insoweit bestätigt, dass die Einkünfteerzielungsabsicht in Form der Überschusserzielungsabsicht als das subjektive Tatbestandsmerkmal bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung angesehen wird.
Nach einer weiteren Entscheidung des Bundesfinanzhofs setzen sog. regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben voraus, dass sie kurze Zeit vor Beginn bzw. kurze Zeit nach Ende des Kalenderjahres ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit nicht nur gezahlt, sondern auch fällig geworden sind.
Seit Beginn der Corona-Pandemie kann für das häusliche Arbeitszimmer auch eine andere Abzugsregelung mit Pauschalbeträgen geltend gemacht werden. Dabei besteht nicht die Voraussetzung, dass kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Wegen der Verhinderung der Ansteckungsgefahr an Corona kann der Arbeitgeber die sog. Homeoffice-Pflicht anordnen bzw.
sie selbst in Anspruch nehmen.
Zudem entschied das Finanzgericht Münster, dass ein Vorsteuerabzug aus von der Steuerfahndung festgestellten Schwarzeinkäufen nicht möglich ist, wenn keine entsprechenden Rechnungen vorliegen.
In der aktuelle Ausgabe finden sie folgende Themen:
- Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung
- Fälligkeitserfordernis bei der Zehn-Tages-Regelung
- Das häusliche Arbeitszimmer in Corona-Zeiten
- Die Folgen des „Abfärbens“ im Steuerrecht
- Leistungen eines Museumsführers können umsatzsteuerbefreit sein
- Kein Vorsteuerabzug aus Schwarzeinkäufen möglich
- Umsatzsteuer für bei Überlassung von elektronischen Zahlungskarten erhobenem Kartenpfand?
- Freibeträge bei Zusammentreffen mehrerer Nacherbschaften
- Hinzurechnung der vertraglich auf gewerbetreibenden Mieter umgelegten Grundsteuer
- Hinzuschätzung nach Außenprüfung bei Einzelhandelsunternehmen
- Zwölf Euro Mindestlohn ab Oktober 2022
Monatsinformation August 2022
Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Ausgabe der Monatsinformationen oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an.
Wir beraten Sie gerne.